Die Videobehandlung soll bald zur Regelleistung werden. Dies ist eine von vielen wichtigen Modernisierungsmaßnahmen für die Heilmittelbranche, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn noch im kommenden Jahr etablieren möchte. Zu seinem Referentenentwurf  eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) gehören deshalb auch die Erweiterung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGas) und der Anschluss an die Telematikinfrastruktur. “Menschliche Zuwendung ist Voraussetzung für gute Pflege. Aber gute Pflege kann noch besser werden, wenn sie digital unterstützt wird”, äußerte sich Spahn zu seinen Plänen.  Apps und digitale Anwendungen könnten so Pflegebedürftigen künftig dabei helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen.

Doch was bedeutet der Gesetzesentwurf genau für Therapeuten? Welche zusätzlichen Leistungen können sie voraussichtlich ab 2021 anbieten, und was wird zusätzlich vergütet? Wir haben die wichtigsten Vorschläge hier für Sie zusammengefasst.

Klare Regeln, um die Videobehandlung in der Regelversorgung zu etablieren 

Nicht nur Ärzten können bald Telemedizin abrechnen. Auch Heilmittelerbringern wird demnächst die Videobehandlung ermöglicht. Dazu sollen bis spätestens 30 September 2021 sowohl die möglichen Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können, als auch die technischen Verfahren, die zur Erbringung notwendig sind, definiert werden.

Übrigens: ALVE erfüllt jetzt schon alle hohen Datenschutzbestimmungen, mit denen sich auch andere Telemedizin-Plattformen für die Abrechnung der Videosprechstunde mit dem KBV qualifizieren.

Anschluss an die Telematik-Infrastruktur für Heilmittelerbringer und weitere Gesundheitsberufe

Das Rückrad einer guten Telebehandlung ist eine funtionierende Telematikinfrastruktur. Das neue Digitalisierungsgesetz sieht das genauso. Es sieht vor, ebenso Heil- und Hilfsmittelerbringer, Erbringern von Soziotherapie und weitere Gesundheitsberufe an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Um die flächendeckende Nutzbarkeit der jeweiligen elektronischen Verordnungen zu gewährleisten, werden die entsprechenden Erbringer der verordneten Leistungen (z.B. Pflegedienste oder auch die Heil- und Hilfsmittelerbringer) zum schrittweisen Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet.

Digas werden vergütet

Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) wird weiterentwickelt. Es soll eine allgemeine Struktur entstehen, die einen gemeinsamen Standard gewährleistet. Dabei sollen:

  • Leistungen von Heilmittelerbringern, die im Zusammenhang mit DIGAs erbracht werden, künftig vergütet werden.
  • Versicherte die Möglichkeit erhalten, Daten aus DIGAs komfortabel in ihre elektronische Patientenakte einzustellen.
  • Datenschutz und Informationssicherheit von DIGAs gestärkt werden: Dafür soll die Verpflichtung zur Schweigepflicht für Hersteller von DiGAs  und ein verpflichtendes einheitliches Zertifikat für die  Informationssicherheit sorgen. Außerdem wird bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit durch das BfArM die Erprobungszeit flexibilisiert und für die Zeit nach der endgültigen Aufnahme ins Verzeichnis eine genauere Dokumentation von Änderungen an den Produkten vorgegeben.