Die Blankoverordnung für Heilmittelerbringer:innen soll ab Frühjahr 2022 in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen werden. Denn sie ist im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgesehen. Zwar ist die aktuelle Heilmittel-Richtlinie seit dem 01.01.2021 in Kraft, jedoch verschiebt sich die Aufnahme der Blankoverordnung immer wieder. 

Aufnahme der Blankoverordnung verzögert sich 

Ursprünglich sollte die Blankoverordnung zum dritten Quartal 2021 in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen werden, dies wurde nun auf das zweite Quartal 2022 verschoben. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ist der Grund für die Verzögerung, dass zwischen GKV-Spitzenverband und jedem der fünf Heilmittelbereiche (Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Logopädie und Ernährungstherapie), sowie dazugehörigen Organisationen Rahmenbedingungen vereinbart werden müssen. 

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Verhandlungsfrist auf Ende September 2021 verlängert. Als die Verhandlungen im August 2021 gestartet wurden, wurde jedoch schnell deutlich, dass erhöhter Verhandlungsbedarf besteht. Daher wurden nun Verhandlungstermine bis Ende März 2022 vereinbart und eingeplant.   

Warum ist die Blankoverordnung für Heilmittelerbringer:innen so interessant?

Das Prinzip hinter der Blankoverordnung schneidet das leidige Thema der Bürokratie an. Diese Verordnung wäre eine große Entlastung für den Bereich der Heilmittelversorgung. Bei einer Blankoverordnung treffen Ärzt:innen die Entscheidung, dass eine Behandlung vorgenommen werden muss, aber nicht welche Behandlung erbracht werden muss. Heilpraktiker:innen entscheiden je nach Einzelfall also selber über die richtige Therapie, Behandlungsfrequenz und Dauer der Behandlung des Patienten. Der Entscheidungsspielraum des Therapeuten vergrößert sich ungemein, Bürokratieketten werden kürzer und den Patienten kann schneller geholfen werden.

Modellversuche einer Blankoverordnung gab es bereits

In der Vergangenheit gab es bereits zwei Modellversuche zur Blankoverordnung. Von 2011 bis 2017 gab es ein Projekt in Berlin und Westfalen-Lippe. Von 2014 bis 2016 folgte ein weiteres Projekt, diesmal in Berlin und Brandenburg.

Die ÄrzteZeitung schreibt dazu: „Das Heil- und Hilfsmittelgesetz, das 2017 in Kraft trat, sah eigentlich weitere Modellvorhaben vor. Planungen dazu wurden nach Erkenntnissen der KBV aber spätestens Ende 2018 eingestellt, weil die Blankoverordnung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz in die Regelversorgung überführt wurde.“

Blankoverordnung frühestens ab April 2022

Aufgrund des verlängerten Zeitraums der Verhandlungstermine wird die Blankoverordnung nun wohl frühestens ab April 2022 in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen werden können. Die Rahmenbedingungen bzw. Verträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und den entsprechenden Heilmittelerbringer:innen, werden die Indikationen beinhalten, für die eine Blankoverordnung in Frage kommt. Diese Rahmenbedingungen sind für die „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“ zu schließen. Anschließend müssen die Beschlüsse dann noch in die Praxisverwaltungssysteme integriert werden, bevor die Blankoverordnung genutzt werden kann. 

Mehr Informationen zu Anpassungen der Heilmittel-Richtlinie sind in diesem Blogbeitrag aufgearbeitet.

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